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Allgemeine Reisebedingungen des Kirchenkreises Hildesheimer Land - Alfeld

1. Teilnahme

Teilnahmeberechtigt bei den Freizeiten, Lagern und Fahrten ist der ausge­schriebene Personenkreis. Die Altersgrenzen in der Ausschreibung sind bin­dend. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Leitung. Die Reiseteilnehmer werden darauf hingewiesen, dass auch die Freizeit-, Lager-, und Fahrtenarbeit der Kirche ihre Ausrichtung durch das Evangelium Jesu Christi erfährt. Trotz Berücksichtigung der Wünsche junger Menschen und bei allem Verständnis für eine großzügige Gestaltung von Freizeiten, Lagern und Fahrten wird von den Teilnehmern der Wille zur Einfügung in eine Gemeinschaft erwartet. Die Weisungen der Freizeitleitung sind zu befolgen. Bei groben ordnungswidrigem Verhalten ist die Leitung berechtigt, einen Teilnehmer ohne Erstattung des Rei­sepreises von der weiteren Teilnahme auszuschließen und auf eigene Kosten nach Hause zu schicken. Dies gilt auch für die Kosten einer etwa erforderli­chen Begleitperson.

 2. Anmeldung

Mit der Anmeldung eines Teilnehmers wir dem Ev.-luth. Kirchenkreis Hildes­heimer Land - Alfeld als Reiseveranstalter der Abschluss eines Reisevertrages auf­grund der in der Ausschreibung (Prospekt) genannten bindenden Leistungsbe­schreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Freizeitrichtlinien ver­bindlich angeboten. Die Anmeldung muss mit den dafür vorgesehenen Anmel­de-Postkarten erfolgen. Soweit die Teilnehmer minderjährig sind, ist auch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs berücksichtigt. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters zustan­de.

3. Zahlung des Reisepreises

Mit der Anmeldung ist die im Prospekt festgelegte Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung wird bei Teilnahme auf den Reisepreis (Teilnehmerbeitrag) voll an­gerechnet. Der Restbetrag ist zu dem angegebenen Termin -grundsätzlich 21 Tage vor Reiseantritt- auf das genannte Konto einzuzahlen. Falls durch uner­wartete Mehreinnahmen oder Minderausgaben Freizeitmittel eingespart wer­den oder Teilnehmerbeträge nicht in voller Höhe benötigt werden, können die Mittel kirchlicher Jugendarbeit zugeführt werden.

4. Leistungen

Die Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Freizeitausschreibung und den allgemeinen Hinweisen in dem Prospekt sowie aus den hierauf Bezug nehmen­den Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, be­dürfen der schriftlichen Bestätigung des Reiseveranstalters. Der Ev.-luth. Kir­chenkreis Hildesheimer Land - Alfeld ist als Veranstalter bei allen Reisen lediglich Ver­mittler für die beteiligten Transport- und Beherbergungsunternehmen. Eine Haftung für Verschulden dieser Unternehmen oder deren Bediensteter oder Beauftragter wird nicht übernommen. Wer den Weisungen der Freizeitleitung nicht Folge leistet, verliert den Anspruch auf Haftung.

 5. Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Rei­severanstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach den Vorschriften des § 651 j BGB kündigen.

 6. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen

Der Reiseveranstalter kann bis zum 21. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zu­rücktreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht er­reicht wird.

Der Veranstalter ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen ein­zelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragschluss notwendig werden und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abwei­chungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise

nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Min­destteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder bei erheblichen Änderungen ei­ner wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unter­richten und eventuell bereits geleistete Zahlungen ganz oder teilweise zu er­statten.

 7. Rücktritt

Der Rücktritt von der Reise muss gegenüber der Freizeitleitung schriftlich er­klärt werden. Tritt der Teilnehmer, gleichgültig aus welchen Gründen vom Vertrag zurück oder die Reise nicht an, so gelten folgende Rücktrittsgebühren:

Rücktritt bis 150 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, bis 100 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises, bis 60 Tage vor Reisebeginn 40% des Reise­preises, bis 30 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, bis zum Tage des Reisebeginn 80% des Reisepreises. Diese Entschädigung fällt nicht an, wenn der zurücktretende Teilnehmer eine gleichwertige Ersatzperson stellt. Es emp­fiehlt sich, nach Erhalt der Reisebestätigung eine Reiserücktrittskostenversi­cherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Un­fall oder Krankheit abzuschließen.

 8. Teilnehmertreffen

Die Teilnahme an einem angesetzten Vorbereitungstreffen ist für die Teilneh­mer, ggf. auch für die Eltern verbindlich. Dabei erhalten die Teilnehmer u.a. Informationen über Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften. Für die Beschaf­fung sämtlicher Reisedokumente ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.

9. Minderjährige, Elternkontakte

Falls es die Erziehungsberechtigten nicht ausdrücklich ablehnen, wird den Teilnehmern nach dem Ermessen der Freizeitleitung erlaubt, zu schwimmen und ihre Freizeit selbständig zu gestalten. Von Elternbesuchen ist während der Freizeit abzusehen, sofern nicht die Freizeitleitung dazu ausdrücklich einlädt.